Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.1.2.1.2.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.2.1. RS 2022/06, Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(1) Arbeitslose haben in Fällen, in denen sie vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig erkranken und deshalb gemäß § 146 SGB III Leistungsfortzahlung erhalten, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich wieder Anspruch auf Leistungsfortzahlung, wenn sie das Ende des Übergangsgeldbezuges anzeigen und weiterhin arbeitsunfähig sind. Sofern eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht erfolgt, besteht kein weiterer Anspruch auf Leistungsfortzahlung.
(2) Die 6-Wochen-Frist für die Gewährung von Leistungsfortzahlung läuft dabei kalendermäßig ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und verlängert sich nicht um Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner