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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.3.1.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.3.1.1. RS 2022/06, Versicherungspflichtige Rehabilitanden nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V
(1) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind krankenversicherungspflichtig, es sei denn, sie gehören zum Personenkreis nach § 151 SGB XIV oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 SEG (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V). Sofern während dieser Teilhabeleistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, umfasst das Versicherungsverhältnis auch den Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Wird während der Maßnahme Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld. Je nach Maßnahme wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld.
(2) Der Krankengeldanspruch ruht regelmäßig für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (siehe 6.3). Nähere Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes für Rehabilitanden siehe 3.2.2.4.
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