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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1. RS 2022/06, Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden
(1) Für Arbeitnehmende ist nach § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V das Regelentgelt das erzielte regelmäßige (kalendertägliche) Arbeitsentgelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmenden freiwilliges oder versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse sind. Die Berechnung des Regelentgelts für Personen, die nicht Arbeitnehmende sind oder neben der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist unter 3.2 beschrieben.
(2) Bei der Regelentgeltberechnung für Arbeitnehmende nach § 47 Absatz 2 SGB V (§ 12 KVLG 1989, § 47 Absatz 1 SGB VII) ist Folgendes zu beachten:
- - Ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmenden nach Stunden bemessen; dann ist die Regelentgeltberechnung nach § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V vorzunehmen. Nach Stunden ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es sich einer Stundenzahl zuordnen lässt.
- - Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder eine Regelentgeltberechnung nach § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V nicht möglich, dann ist die Regelentgeltberechnung nach § 47 Absatz 2 Satz 3 SGB V vorzunehmen. Als Monatsentgelt sind solche Bezüge anzusehen, deren Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. -stunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z. B. Akkord) abhängig ist. Vergütungen, die zusätzlich zum festen Monatsentgelt (z. B. für Mehrarbeitsstunden) gezahlt werden, ändern nichts daran, dass die Bezüge nach Monaten bemessen werden. Nach Monaten bemessen ist das Arbeitsentgelt nicht schon dann, wenn es monatlich gezahlt wird oder der Entgeltabrechnungszeitraum einen Monat umfasst. Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V ist nicht möglich, wenn das Arbeitsentgelt nach Stücken, Fällen (z. B. bei Heimarbeiterinnen), sonstigen Einheiten (außer Zeiteinheiten) oder nach dem Erfolg der Arbeit (z. B. Akkord, Provision) bemessen wird und es sich einer Arbeitsstundenzahl nicht zuordnen lässt.
- - Neben dem laufenden ist auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V) zu berücksichtigen.
- - Beitragsfrei umgewandelte Teile des laufenden Arbeitsentgelts sind entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Das Regelentgelt wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt und — soweit zu berücksichtigen — dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt berechnet:
Formel 1: Berechnung kumuliertes und maßgebliches Regelentgelt
Regelentgelt kumuliert = |
Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung |
Regelentgelt maßgeblich = |
Regelentgelt kumuliert - Abzugsbetrag Entgeltumwandlung |
(4) Vor- und Nacharbeit im Entgeltabrechnungszeitraum wirken sich auf die Höhe des Regelentgelts nicht aus.
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