Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.1.1.1.2.9. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.9. RS 2022/06, Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld/Qualifizierungsgeld
(1) Tritt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld die Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen (§ 47b Absatz 3 SGB V).
(2) Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Kurzarbeit oder während der von der Arbeitsagentur genehmigten Bezugsdauer in einem Monat ohne tatsächlichen KUG-Bezug bzw nach dem Ende des Bezugs von Qualifizierungsgeld ein und wurde im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld/Qualifizierungsgeld bezogen, ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum trotzdem für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend, sofern Arbeitsentgelt bezogen wurde (§ 47 SGB V). In Sonderfällen gilt 3.1.1.1.1.2.11 zu beachten.
(3) Weitere Informationen zur Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld siehe 4.5.5 und 4.5.6.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner