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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.7.2. RS 2022/06
Ziff. 11.7.2. RS 2022/06, Weiterzahlung zwischen Krankenbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme
(1) Eine weitere Besonderheit besteht gemäß § 47 Absatz 9 SGB XIV, wenn nach Abschluss der Krankenbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische Maßnahme notwendig sind und diese aus Gründen, die von den Geschädigten nicht zu vertreten sind, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. In diesem Fall ist das Krankengeld der Sozialen Entschädigung bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe oder der weiteren medizinischen Maßnahme weiter zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Geschädigten arbeitsunfähig sind und sie keinen Krankengeldanspruch nach dem SGB V haben oder ihnen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.
(2) Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass Geschädigte im Zeitraum zwischen beendeter Krankenbehandlung und beginnender Teilhabe am Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maßnahme weiterhin einen Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung haben, damit ihnen keine Nachteile entstehen. Nach § 47 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 SGB XIV muss die Notwendigkeit der sich anschließenden rehabilitativen Maßnahmen zum Ende der vorhergehenden Krankenbehandlung jedoch bereits feststehen (innerer Zusammenhang).
(3) Zusätzlich verlangt § 47 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XIV, dass die Geschädigten grds. nicht die Gründe zu vertreten haben, die zu einem verzögerten Beginn einer Teilhabe am Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischer Maßnahme führen, wenn diese außerhalb ihres persönlichen Einflussbereiches liegen. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn die Durchführung der Folgemaßnahme bewusst verhindert oder die Teilnahme verweigert wird.
(4) Sind Geschädigte gemäß § 47 Absatz 9 Satz 2 SGB XIV in dem Zwischenzeitraum allerdings arbeitsunfähig und haben Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V oder ihnen kann nach erlangter Arbeitsfähigkeit eine nach § 140 SGB III beurteilte zumutbare Beschäftigung vermittelt werden, ist kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlen.
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