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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 SGB V
§ 125 SGB V, Verträge zur Heilmittelversorgung
§ 125 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. 2 Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3 Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. 1. 2021 zu schließen. 4 Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu veröffentlichen.
Satz 3 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580) und G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen für deren Abrechnung,
- 1a. die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die
- a) festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und
- b) mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein müssen,
Buchstabe a geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
- 2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung,
- 3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere Maßnahmen der Physiotherapie,
- 4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation zusammensetzt,
- 5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,
- 5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität erforderlichen Daten der Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,
- 6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem verordnenden Vertragsarzt,
- 7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den Leistungserbringer,
- 8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung,
- 9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 SGB VII erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll,
- 10. personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können, sowie
- 11. die Vergütung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von Heilmittelerbringern, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
Nummer 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 5a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 9 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 10 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 11 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2a) 1 In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu regeln. 2 Insbesondere ist bis zum 31. 12. 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche Folgendes zu regeln:
- 1. die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können,
- 2. die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(3) 1 Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. 2 Sie haben bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. die Entwicklung der Personalkosten,
- 2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie
- 3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben.
(5) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. 1. 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von 3 Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. 2 Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten für den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. 3 Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von 3 Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. 4 Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden bis zum 15. 11. 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2 Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. 4 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre. 5 Für jedes Mitglied gibt es 2 Stellvertreter. 6 Über den unparteiischen Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 7 Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 8 Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. 9 Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. 10 § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. 11 Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 12 Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 13 Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt.
(7) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmitteln schließen. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Trägern von Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe, deren Verbänden oder den für die Erbringung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht zuständigen Behörden Verträge über die Einzelheiten der Versorgung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, mit Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe schließen. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten jeweils entsprechend.
Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.
(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.
(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.
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