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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 136c SGB V
§ 136c SGB V, Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136c eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung geeignet sind und nach § 6 Absatz 1a KHG Bestandteil des Krankenhausplans werden. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt die Beschlüsse zu diesen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren als Empfehlungen an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden; § 91 Absatz 6 bleibt unberührt.
Satz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen regelmäßig einrichtungsbezogen Auswertungsergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern. 2 Die Maßstäbe und Kriterien müssen eine Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern insbesondere im Hinblick darauf ermöglichen, ob eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität im Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. 3 Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss sicherzustellen, dass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren quartalsweise Daten der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung liefern. 4 Er soll das Auswertungsverfahren einschließlich des strukturierten Dialogs für diese Indikatoren um 6 Monate verkürzen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. 12. 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 KHG in Verb. mit § 5 Absatz 2 KHEntgG. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen
- 1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,
- 2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und
- 3. zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.
(4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. 12. 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. 2 Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese für die Notfallversorgung von Bedeutung sind. 4 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse.
Satz 1 geändert und Satz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(5) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. 12. 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG. 2 Die besonderen Aufgaben können sich insbesondere ergeben aus
- a) einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,
- b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder
- c) der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.
Abstz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5 gilt § 94 entsprechend.
Abstz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
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