Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 SGB V
§ 140 SGB V, Eigeneinrichtungen
(1) 1 Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. 1. 1989 bestehen, weiterbetreiben. 2 Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 sein.
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(2) 1 Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. 2 Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Absatz 1 erfüllt werden soll.
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
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