Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 233 SGB V
§ 233 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) in Verb. mit Bekanntmachung vom 28. 12. 2007 (BGBl. I S. 3305).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) in Verb. mit Bekanntmachung vom 28. 12. 2007 (BGBl. I S. 3305), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
(2) § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
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