Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 SGB X
§ 109 SGB X, Verwaltungskosten und Auslagen
1 Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. 2 Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 EUR übersteigen. 3 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anheben und dabei auf 10 EUR nach unten oder oben runden.
Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
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