Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 97c SGB XI
§ 97c SGB XI, Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
§ 97c eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622).
1 Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB I. 2 Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner