Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 127 StGB
§ 127 StGB, Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
§ 127 eingefügt durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3544), bisheriger § 127 wurde § 128.
(1) 1 Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 2 Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- 1. Verbrechen,
- 2. Vergehen nach
- a) den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verb. mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
- b) § 4 Absatz 1 bis 3 AntiDopG,
- c) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verb. mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 BtMG,
- d) § 19 Absatz 1 bis 3 GÜG,
- e) § 4 Absatz 1 und 2 NpSG,
- f) § 95 Absatz 1 bis 3 AMG,
- g) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 WaffG,
- h) § 40 Absatz 1 bis 3 SprengG,
- i) § 13 AusgStG,
- j) § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 KGSG,
- k) den §§ 143, 143a und 144 MarkenG sowie
- l) den §§ 51 und 65 DesignG.
Buchstabe a geändert durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) (28. 6. 2024).
(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner