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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111p StPO
§ 111p StPO, Notveräußerung
(1) 1 Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). 2 Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
(2) 1 Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. 2 Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
(3) 1 Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. 2 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
(4) 1 Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. 2 Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) beauftragen. 3 Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der ZPO über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5) 1 Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. 2 Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
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