Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30a BMV-Ä
§ 30a BMV-Ä, Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
(1) 1 Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von DiGA ab dem 1. 10. 2024 nur solche elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen gemäß § 73 Absatz 9 SGB V enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des jeweils geltenden Anforderungskatalogs (Anlage 26) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen (Zertifizierung) sind. 2 Es sind nur solche elektronischen Programme (Software) einschließlich ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine diskriminierungs- und manipulationsfreie Verordnung von DiGA ermöglichen. 3 Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.
(2) 1 Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2 Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, dem GKV-Spitzenverband oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3 Der Antrag ist zu begründen. 4 Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen werden. 5 Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die nach Absatz 1 zugelassenen Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt die Verordnung von DiGA entsprechend den Zulassungskriterien nach Absatz 1 nicht gewährleisten.
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