Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 AktG
§ 13 AktG, Unterzeichnung der Aktien
1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein. 4 Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.
Satz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
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