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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49 AktG
§ 49 AktG, Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 323 Absatz 1 bis 4 HGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.
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