Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 91 ArbGG
§ 91 ArbGG, Entscheidung
(1) 1 Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. 2 Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3 § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2 § 69 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner