Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 BGB
§ 58 BGB, Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- 3. über die Bildung des Vorstands,
- 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
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