Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 494 BGB
§ 494 BGB, Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Absatz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977) und G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
(2) 1 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. 2 Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Absatz 3 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(4) 1 Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. 2 Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(6) 1 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. 2 Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 EUR übersteigt. 3 Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
Absatz 6 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
Absatz 7 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
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