Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 594 BGB
§ 594 BGB, Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. 2 Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens 3 Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von 3 Monaten die Fortsetzung ablehnt. 3 Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. 4 Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
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