Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 925a BGB
§ 925a BGB, Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Absatz 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
§ 925a geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850).
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