Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1498 BGB
§ 1498 BGB, Durchführung der Auseinandersetzung
1 Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Absatz 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Absatz 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. 2 Die in § 1476 Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.
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