Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1609 BGB
§ 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
§ 1609 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Absatz 2 Satz 2,
- 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Absatz 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6. Eltern,
- 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).
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