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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1627 BGB
§ 1627 BGB, Ausübung der elterlichen Sorge
1 Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
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