Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2149 BGB
§ 2149 BGB, Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
1 Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2 Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
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