Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 EGAktG
§ 14 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 171 Absatz 2, 3 und § 173 Absatz 1 AktG
§ 171 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 3 2. Halbsatz und § 173 Absatz 1 Satz 2 AktG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 18, 19 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. 7. 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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