Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 EGAktG
§ 17 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 243 Absatz 3 Nummer 2 und § 249 Absatz 1 Satz 1 AktG
§ 243 Absatz 3 Nummer 2 und § 249 Absatz 1 Satz 1 AktG in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 erhoben worden sind.
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