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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 FamFG
§ 71 FamFG, Frist und Form der Rechtsbeschwerde
(1) 1 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
- 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2 Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3 § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 ZPO gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
- 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
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