Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 FamFG
§ 104 FamFG, Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
(1) 1 Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
- 1. Deutscher ist oder
- 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) § 99 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
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