Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 333 FamFG
§ 333 FamFG, Dauer der einstweiligen Anordnung
(1) 1 Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. 2 Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. 3 Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. 4 Sie darf die Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten. 5 Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
(2) 1 Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von 2 Wochen nicht überschreiten. 2 Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer 6 Wochen nicht überschreiten.
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