Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 402 FamFG
§ 402 FamFG, Anfechtbarkeit
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 BinSchG oder § 595 Absatz 2 HGB, auch in Verb. mit § 78 BinSchG, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des HGB, des AktG und des PublG über die Beschwerde bleiben unberührt.
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