Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21d GVG
§ 21d GVG
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um 6 Monate vorhergeht.
(2) 1 Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Absatz 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
- 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 4 Richter,
- 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 2 3 Richter,
- 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 3 2 Richter.
(3) 1 Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Absatz 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
- 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 2 6 Richter,
- 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 3 5 Richter,
- 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 4 4 Richter.
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