Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67 SGB VI
§ 67 SGB VI, Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
- 1. Renten wegen Alters 1,0
- 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
- 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
- 4. Erziehungsrenten 1,0
- 5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
- anschließend 0,25
- 6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
- anschließend 0,55
- 7. Halbwaisenrenten 0,1
- 8. Vollwaisenrenten 0,2.
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