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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 SGB VI
§ 82 SGB VI, Rentenartfaktor
1 Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:
- 1. Renten wegen Alters 1,3333
- 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
- b) in den übrigen Fällen 0,9
- 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
- 4. Renten für Bergleute 0,5333
- 5. Erziehungsrenten 1,3333
- 6. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
- anschließend 0,3333
- 7. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
- anschließend 0,7333
- 8. Halbwaisenrenten 0,1333
- 9. Vollwaisenrenten 0,2667.
- 1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
- 2. Renten für Bergleute 1,3333
- 3. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
- anschließend 0,7333.
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