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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 SGB VI
§ 97 SGB VI, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
(1) 1 Einkommen (§ 18a SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2 Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(2) 1 Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. 2 Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. 3 Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 v. H. angerechnet. 4 Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
(3) 1 Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1. (weggefallen)
- 2. Witwenrente oder Witwerrente,
- 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Zu § 97 siehe RS 1991/01 Ziff. D..
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