Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 137 SGB VI
§ 137 SGB VI, Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
- 1. einer Kindererziehung,
- 2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
- 3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
§ 137 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Zu § 137 siehe RS 2022/13 Ziff. B.III.
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.