Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 165 SGB VI
§ 165 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
(1) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße 1 , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das 12-fache der am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
- 2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
- 3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 KSVG), mindestens jedoch 3 900 EUR, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
- 4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
- 5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Nummer 5 geändert durch G vom 26. 11. 2008 (BGBl. I S. 2242).
Nummer 6 gestrichen durch G vom 26. 11. 2008 (BGBl. I S. 2242).
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621). Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Sätze 4 und 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 v. H. geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. 2 Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 3 Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom 1. des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. 4 Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. 5 Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. 6 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 v. H. geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. 7 Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. 8 Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 EUR übersteigt, zugrunde gelegt.
Absatz 1b geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748).
(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.
(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.
1 Monatliche Bezugsgröße im Jahr 2024: 3 535 EUR bzw. 3 465 EUR (Ost).
2 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 1 767,50 EUR bzw. 1 732,50 EUR (Ost).
Zu § 165 siehe RS 1991/01 Ziff. B.III.
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