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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 187 SGB VI
§ 187 SGB VI, Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich 1
Überschrift neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
- 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
- 2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
- 3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Absatz 2).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 1085).
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(2) 1 Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2 Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3 Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(3) 1 Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. 2 Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das BMAS im BGBl. bekannt macht. 3 Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 1085).
(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(5) 1 Die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- 1. im Inland haben, bis zum Ende des 3. Kalendermonats,
- 2. im Ausland haben, bis zum Ende des 6. Kalendermonats
Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396) und G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(6) 1 Die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 VersAusglG geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2 An die Stelle der Frist von 3 Kalendermonaten tritt die Frist von 6 Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 3 Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt
- 1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
- 2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
- 3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
- 4. in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700). Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2467), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
1 Vgl. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 vom 29. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 337).
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