Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 228b SGB VI
§ 228b SGB VI, Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. 12. 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 228b geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
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