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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 234a SGB VI
§ 234a SGB VI, Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
§ 234a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. 12. 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Absatz 4 dieses Buches in Verb. mit § 47b SGB V jeweils in der am 30. 6. 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
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