Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 276 SGB VI
§ 276 SGB VI, Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. 1. 2020 begonnen wurde.
§ 276 eingefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl. I S. 437).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner