Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 281 SGB VI
§ 281 SGB VI, Nachversicherung
(1) 1 Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. 1. 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. 2 Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.
(2) Soweit nach dem vor dem 1. 1. 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Absatz 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
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