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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SGB VII
§ 110 SGB VII, Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
(1) 1 Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2 Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3 Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) 1 Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 SchwarzArbG erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem 6. Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. 2 Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl. I S. 1842). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl. I S. 1842).
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