Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 121 SGB VII
§ 121 SGB VII, Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem 2. und 3. Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. 12. 2015 zuständig war,
- 2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem 3. Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
- 3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
- 5. für die Unternehmen, die
- a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
- b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
- 6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
- 8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(3) 1 Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1. die Fahrt außerhalb der
- a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- b) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
- d) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
- 3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die SeeSchStrO i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. 4. 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. 12. 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
- 4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
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