Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 SGB VII
§ 141 SGB VII, Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
(1) 1 Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. 2 Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) 1 Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. 2 Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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