Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 183 SGB VII
§ 183 SGB VII, Umlageverfahren
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem 4. Unterabschnitt des 1. Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) 1 Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. 2 Das Nähere bestimmt die Satzung.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(4) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
(5) 1 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
- 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
- 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
- 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Satz 2 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(5a) 1 Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. 2 Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984). Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.
Absatz 5b eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(6) 1 Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. 2 § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. 3 Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. 4 Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984).
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