Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 201 SGB VII
§ 201 SGB VII, Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) 1 Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2 Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3 Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 SGB X entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940), G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.
Zu § 201 siehe RS 1996/02 Ziff. 6.1.
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