Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGG
§ 10 SGG, [Bildung von Kammern]
(1) 1 Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2 Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
(2) 1 Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. 2 Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
- 1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,
- 2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und
- 3. Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b SGB V und § 73c SGB V in der am 22. 7. 2015 geltenden Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c SGB V, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 SGB V sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a SGB V, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d SGB V geht.
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(3) 1 Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. 2 Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
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