Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 154 SGG
§ 154 SGG, [Aufschiebende Wirkung von Berufung und Beschwerde]
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Absatz 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Absatz 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner