Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 205 SGG
§ 205 SGG, [Vernehmung oder Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem SGB X durch das Sozialgericht]
§ 205 eingefügt durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469).
1 Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem SGB X durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2 Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem SGB X entscheidet das Sozialgericht durch Beschluss.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner